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Typenvergleich: Wann sind ausländische Gesellschaften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig?

Genau wie bei der Einkommensteuer wird auch bei der Körperschaftsteuer zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Hat eine Kapitalgesellschaft ihren statuarischen (satzungsmäßigen) Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland, ist sie mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Hat sie weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland, aber eine inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte, unterliegt sie mit dem Gewinn aus dieser Niederlassung der inländischen Körperschaftsteuer. In diesem Fall ist die Gesellschaft also beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Zur Frage, ob überhaupt eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht besteht, ist aber zunächst ein  sogenannter "Typenvergleich" zwischen der ausländischen Rechtsform der Gesellschaft und einer inländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen. Nur wenn ein solcher Vergleich ergibt, dass die ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht, greift die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht.

Dem Finanzgericht Nürnberg (FG) lag kürzlich der Fall einer Gesellschaft ungarischen Rechts vor, einer sogenannten "korlátolt felelösségü társaság" (kft).

Fraglich war, ob und mit welchem Körperschaftsteuersatz die deutsche Zweigniederlassung der Gesellschaft zu besteuern ist. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht und deshalb mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Die Richter verfügten zudem, dass für die Besteuerung der deutsche Körperschaftsteuersatz anzuwenden ist und nicht der ungarische.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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