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Weiträumiges Arbeitsgebiet: Wann eine Auswärtstätigkeit mit höherem Kostenabzug vorliegt

Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers stellt keine regelmäßige Tätigkeitsstätte dar. Dieses Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ist insoweit von allgemeiner Relevanz, als es darüber befindet, ob Selbständige und Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sowie ihre Verpflegungsmehraufwendungen gesondert abziehen oder nur die Entfernungspauschale ansetzen können, die sämtliche Aufwendungen abdeckt.

Ein Bezirksschornsteinfeger hatte bei seiner Gewinnermittlung sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten geltend gemacht, weil sein ca. 12 qkm großer Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet keine regelmäßige Arbeitsstätte sei und er darin keine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung habe. Das Finanzamt ließ jedoch lediglich die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Laut FG kann ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen - beispielsweise ein zusammenhängendes Gelände, auf dem der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer dauerhaft und nachhaltig tätig wird. Das gilt aber nur dann, wenn sich dort auch eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist. Dies ist beim Kehrbezirk nicht der Fall: Da diese Bezirke nämlich nur befristet vergeben werden, kann sich ein Schornsteinfeger nicht auf Dauer auf einen Arbeitsmittelpunkt einstellen.

Da er somit vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seines Betriebs entfernt betrieblich tätig wird, liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Deshalb kann er für jeden Kalendertag, an dem er über eine bestimmte Zeit abwesend ist, einen nach der Dauer gestaffelten Pauschbetrag für die Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben absetzen und muss nicht die Entfernungspauschale ansetzen.

Hinweis: Gegen dieses Urteil ist allerdings schon ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Ein Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sieht unter anderem Änderungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten vor. Bei mehreren und weiträumigen Tätigkeitsgebieten soll festgeschrieben werden, dass es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Das hat dann auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Kosten, die bei doppelter Haushaltsführung abzugsfähig sind. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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