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Lohnsteuerpauschalierung: Gehaltsextras müssen "on top" geleistet werden

Schenkt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen PC oder richtet er Ihnen (auf seine Kosten) einen Internetzugang ein, kann er den Vorteil, den er Ihnen damit gewährt, pauschaliert mit nur 25 % Lohnsteuer versteuern. Das Ganze geschieht mit Abgeltungswirkung, so dass Sie den Vorteil nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen. Die Pauschalierung greift auch dann, wenn der Arbeitgeber Ihre Internetgebühren bezuschusst bzw. komplett übernimmt. Zuschüsse zur Betreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern bleiben sogar  komplett steuerfrei.

Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung und für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Einem Arbeitgeber aus Niedersachsen wurde diese Voraussetzung kürzlich zum Verhängnis: Er wollte die Gehaltszahlungen an seine 30 Arbeitnehmer steuerlich "frisieren", indem er über neue Arbeitsverträge die bisherigen Bruttoarbeitslöhne herabsetzte und stattdessen monatliche Zusatzleistungen anbot wie beispielsweise Zuschüsse für die Internetnutzung oder zur Kinderbetreuung. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Arbeitgeber allerdings den regulären Arbeitslohn auszahlen, wenn ein Arbeitnehmer die Zuschüsse aus rechtlichen oder persönlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte (z.B. weil er keine Kinder hatte). Das Finanzamt lehnte eine steuergünstige Pauschalbesteuerung ab, weil die Zuschüsse nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Einschätzung an und hielt es daher für rechtmäßig, den Arbeitgeber für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer in Haftung zu nehmen. Der Grund: Die Arbeitnehmer hatten auf die Zusatzleistungen einen arbeitsvertraglichen Anspruch, so dass diese nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden und demnach nicht steuerbegünstigt waren. Zu Lasten des Arbeitgebers wirkte sich auch der Umstand aus, dass seine Arbeitnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen in jedem Fall einen Zuschuss beanspruchen konnten (selbst wenn sie die persönlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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