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Rückstellung: Auch für Nachbetreuung abgeschlossener Versicherungen erlaubt

Vertreter können ab sofort für Verpflichtungen zur Nachbetreuung ihrer bereits abgeschlossenen Versicherungen Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands bilden, wenn sie für die Nacharbeitung später nichts extra bezahlt bekommen. Das gilt in allen noch offenen Fällen.

Mit dieser Regelung wendet das Bundesfinanzministerium (BMF) die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, macht dabei aber auch einige Einschränkungen: So dürfen nur Versicherungsverträge berücksichtigt werden, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind. Bei der Anzahl der maßgebenden Verträge ist die Erfahrung zu beachten, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird. Rückstellungen für spätere Werbeleistungen, durch die neue Vertragsabschlüsse generiert werden sollen, können genauso wenig angesetzt werden wie die künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers selbst.

Für die bilanzielle Bewertung der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr maßgebend. Hierfür muss also die einzelne Betreuungstätigkeit mit dem jeweiligen Zeitaufwand über die Gesamtlaufzeit anhand der Personalkosten je Stunde errechnet werden. Da es sich um eine Sachleistungsverpflichtung handelt, muss sie bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuung abgezinst werden, schlägt sich also nicht in voller Höhe auf die Bilanz nieder. Damit die Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen angemessen geschätzt werden kann, müssen die erforderlichen Aufzeichnungen vertragsbezogen hinreichend konkret und spezifiziert sein.

Hinweis: Bei der Bewertung der Rückstellungen für die Betreuungsverpflichtungen dürfen Vertreter keine pauschalierenden Ansätze vornehmen. Nach Ansicht von BMF und BFH erlegen ihnen die geforderten Aufzeichnungsformalien keine unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastungen auf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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