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Beherbergungsabgabe: Warum die Bettensteuer in Dortmund rechtswidrig ist

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat entschieden, dass die sogenannte Bettensteuer in Dortmund rechtswidrig ist. Diese Steuer wird von vielen Städten auf Hotelübernachtungen erhoben, ihre Ausgestaltung kann jedoch von Kommune zu Kommune völlig unterschiedlich sein. Die Städte können die Beherbergungsabgabe nämlich frei in ihrer Satzung regeln. Allerdings muss auch diese Form der Besteuerung rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

In Dortmund wurde die Bettensteuer nur auf privat veranlasste Übernachtungen erhoben. Hotelübernachtungen aus beruflichen Gründen waren dagegen steuerbefreit. Den Nachweis der beruflichen Veranlassung sollten die Hoteliers führen - gegebenenfalls durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers ihres Gastes.

Nach Auffassung des VG ist diese Form der Besteuerung nicht zulässig, da sie die Beweislast für die Steuerentstehung auf den Hotelier verlagert. Außerdem ist hier der ehrliche Gast der Dumme. Denn gäbe er wahrheitswidrig eine berufliche Veranlassung an, würde seine Übernachtung von der Steuer befreit. Schließlich ist die Steuer auch deshalb rechtswidrig, weil der Hotelbetreiber keine wirksame Handhabe gegenüber seinem Gast hat, die für die Besteuerung erforderlichen Informationen einzufordern. Er ist auf die freiwillige Mitarbeit des Gastes angewiesen.

Hinweis: Diese Entscheidung gilt nur für Hotels in der Stadt Dortmund. Trotzdem ist sie ein guter Anhaltspunkt dafür, wie die Verwaltungsgerichte bei einer ähnlichen Ausgestaltung der Bettensteuer einer anderen Stadt entscheiden könnten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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