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Grenzpendler: Kindergeld wird nur für Beschäftigungsmonate gewährt

Wissen Sie, was Grenzpendler sind? Darunter versteht man im Ausland lebende Personen, die in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch bestimmte steuerbare Einkünfte erzielen (z.B. Arbeitslohn). Diese Personen können sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, wenn sie

  • mindestens 90 % ihrer weltweiten Einkünfte in Deutschland versteuern müssen oder
  • die Quote von 90 % unterschreiten, die Auslandseinkünfte aber nicht über den Grundfreibetrag (bis 2012: 8.004 EUR, ab 2013: 8.130 EUR) hinausgehen.

Zudem müssen Grenzpendler dem deutschen Finanzamt die Höhe ihrer Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachweisen. Konsequenz dieser fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist unter anderem, dass Grenzpendler einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof allerdings klargestellt, dass ein solcher Anspruch nur für die Monate besteht, in denen ein Grenzpendler inländische Einkünfte erzielt. Wer nur kurze Zeit im Inland gearbeitet hat, kann sich den Kindergeldanspruch daher nicht für das komplette Jahr sichern.

Hinweis: Wann inländischer Arbeitslohn erzielt wird und demnach ein Kindergeldanspruch besteht, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Zuflusses ab. Im Regelfall gilt Arbeitslohn an dem Tag als zugeflossen, an dem er dem Arbeitnehmer auf seinem Konto gutgeschrieben wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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