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Zinsloses Darlehen: Muttergesellschaft kann fiktiven Zinsaufwand nicht abziehen

In mittelständischen Betrieben gibt es häufig mehrstufige Beteiligungsstrukturen. Das heißt, eine Kapitalgesellschaft beteiligt sich nicht nur an einer, sondern an zwei oder gar mehreren anderen GmbHs. Oftmals umfassen die Beteiligungen eine Quote von 100 % - dann spricht man von Tochtergesellschaften. Bei solch einer Konstellation kann derjenige, der die obere Muttergesellschaft beherrscht, auch bestimmen, was in den Tochtergesellschaften geschieht.

Hier muss man jedoch beachten, dass GmbHs grundsätzlich - unabhängig von ihren Anteilseignern - selbständige juristische Personen sind. Beachtet man diesen Grundsatz nicht, stellt das Finanzamt - zumindest steuerlich - den Zustand her, der gelten würde, wenn man diesen sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hätte.

Beispiel: Eine Tochtergesellschaft (T1) verfügt über ein komfortables Maß an liquiden Mitteln, während eine andere Tochtergesellschaft (T2) über einen finanziellen Engpass klagt. Die Muttergesellschaft weist T1 an, ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen zu geben - und zwar zinslos.

Unter fremden Dritten wäre das Darlehen nicht zinslos gewährt worden. Da die Muttergesellschaft die Anweisung gegeben hat, werden die steuerlichen Folgen auch über sie abgewickelt (Dreiecksfall). Konkret bedeutet dies, dass folgende Fiktion angestellt wird: T1 schüttet die Zinsen, die sie von T2 eigentlich erhalten hätte, an die Mutter aus und diese gibt sie an T2 zurück. Die Muttergesellschaft hat also einerseits eine Ausschüttung erhalten und andererseits Zinsaufwand gehabt.

Jüngst hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein für den Veranlagungszeitraum 2002 entschieden, dass der fiktive Zinsaufwand nicht abgezogen werden kann. Zur Begründung führten die Finanzrichter an, dass die fiktive Ausschüttung steuerfrei ist.

Hinweis: Seit 2004 ist es für Betriebsausgaben irrelevant, ob sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen - sie sind trotzdem abzugsfähig. Im Gegenzug sind Ausschüttungen nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zu 95 % steuerfrei.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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