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Personenbeförderung: Steuerermäßigung setzt Genehmigung und Regelmäßigkeit voraus

Die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen unterliegt nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Bis zum 31.12.2011 galt sogar eine noch großzügigere Regelung, nach der die Personenbeförderung mit Schiffen allgemein nur mit 7 % zu versteuern war. Seit Anfang 2012 muss es sich um genehmigten Linienverkehr handeln. Außerdem muss die zurückgelegte Strecke innerhalb einer Gemeinde liegen oder darf nicht länger als 50 km sein.

Von Linienverkehr spricht man, wenn eine regelmäßige Verbindung besteht; einen Fahrplan muss es jedoch nicht geben. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass nach diesen Grundsätzen in folgenden Fällen kein Linienverkehr vorliegt:

  • Floßfahrten
  • Wildwasserrafting-Touren oder andere Leistungen zur Ausübung des Wassersports
  • organisierte Schiffsfahrten mit angeschlossener Tanz-, Verkaufs- oder einer ähnlichen Veranstaltung
  • Sonderfahrten (z.B. Sommernachts- oder Feiertagsfahrten)
  • Vercharterung von Schiffen inklusive Besatzung zum Transport geschlossener Gesellschaften (z.B. anlässlich von Betriebsausflügen oder privaten Feiern)

Sofern die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder kein Genehmigungsverfahren erfordern, können Sie von einer stillschweigenden Genehmigung des Linienverkehrs ausgehen.

Hinweis: Auch die Beförderung im Fährverkehr unterliegt der Steuerermäßigung. Von Fährverkehr spricht man beispielsweise bei Flussüberfahrten bzw. im Verkehr zwischen dem Festland und den Nordseeinseln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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