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Kein Vorsteuerabzug: Abrechnung über nicht ausgeführte Lieferung

Würden Sie Geld für eine Ware bezahlen, die Sie gar nicht erhalten haben? In einem Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte die Klägerin hochwertige Prozessoren zu einem Stückpreis von ca. 500 EUR von einer GmbH gekauft und nach Malaysia exportiert. Aus den Rechnungen der GmbH machte sie einen Vorsteuerabzug geltend. Bei der Überprüfung durch die Steuerfahndung stellte sich allerdings heraus, dass es sich gar nicht um hochwertige Prozessoren gehandelt hatte, sondern um Billigware, die weniger als 1 EUR wert war.  Das Finanzamt versagte daher den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen.

Diese Vorgehensweise hat der BFH nun bestätigt: Der Vorsteuerabzug scheiterte schon an der falschen Bezeichnung des Liefergegenstands. Eine Rechnung muss nämlich korrekte Angaben enthalten, die eine Identifizierung der Lieferung ermöglichen. In dem Streitfall wurde aber eine Sache (Billigprozessoren) geliefert und eine andere (hochwertige Ware) in der Rechnung aufgeführt. Es nützte der Klägerin auch nichts, dass sie keine ausreichende Gelegenheit gehabt hatte, die an sie gelieferte Ware zu prüfen.

Hinweis: Dreh- und Angelpunkt des Vorsteuerabzugs ist die ordnungsgemäße Rechnung. Gibt es hier Mängel, kann man sich als Unternehmer im Regelfall vom Vorsteuerabzug verabschieden. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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