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Informationen für Kapitalanleger

Internetwährung Bitcoin: Anleger tätigen private Veräußerungsgeschäfte

Seit dem Jahr 2009 können Waren und Dienstleistungen im Internet mit der virtuellen Währung Bitcoin online bezahlt werden. Anleger, die ihr reales Geld in Bitcoins investiert haben, erzielten in der Vergangenheit beachtliche Kursgewinne. Lag der Kurs für einen Bitcoin auf Onlinebörsen wie bitcoin.de im März 2013 noch bei circa 70 EUR, überschritt er im November 2013 bereits die 700-EUR-Marke. Eine Verzehnfachung des Kapitals war somit innerhalb kurzer Zeit möglich.

Eine parlamentarische Anfrage des FDP-Finanzexperten Frank Schäffler hat nun gezeigt, wie realisierte Kursgewinne steuerlich zu behandeln sind. Aus der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass der Rücktausch von Bitcoins in Euro innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Anleger müssen diese Kursgewinne somit mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Liegt zwischen Kauf und Verkauf der Bitcoins mehr als ein Jahr, bleiben die Gewinne steuerlich unberücksichtigt.

Hinweis: Wie bei anderen Spekulationsgeschäften auch (z.B. Goldverkauf) können Gewinne aus Bitcoin-Transaktionen bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben (Freigrenze).

Verluste, die durch steuerpflichtige Bitcoin-Spekulationen innerhalb der Jahresfrist erlitten werden, dürfen zudem mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, zum Beispiel mit jenen aus sonstigen Bitcoin- oder Immobilienverkäufen.

Hinweis: Bitcoin-Anleger sollten bei ihren Spekulationen immer im Hinterkopf behalten, dass ihr Handel mit der virtuellen Währung reale Mehrsteuern nach sich ziehen kann. Wer steuerpflichtige Bitcoin-Transaktionen getätigt hat, sollte diese in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung abrechnen (Seite 2, Zeilen 41 bis 48).

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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