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Verpflegungsmehraufwendungen: Einsatzwechseltätigkeit von einem Pensionszimmer aus

Übernachten Sie als Außendienstmitarbeiter mit täglich wechselnden Tätigkeitsbereichen in einem Pensionszimmer, das als Büro mit Schlafgelegenheit keine doppelte Haushaltsführung begründet, unterliegt der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG) nicht der Beschränkung auf drei Monate.

Im Urteilsfall arbeitete ein nichtselbständiger Außendienstler an ständig wechselnden Arbeitsstätten. Diese fuhr er wochentags sternförmig von einem Zweitwohnsitz aus an. Dort bewohnte er immer dasselbe Pensionszimmer. In einem solchen Fall liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, da das Zimmer in der Pension lediglich zum Schlafen, Arbeiten und zur Nahrungseinnahme verwendet wird. Insofern liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor.

Das Einkommensteuergesetz sieht bei Einsatzwechseltätigkeiten keine Beschränkung des Abzugs der Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate vor. Als Außendienstler können Sie demnach unbegrenzt Ihren Mehraufwand für Verpflegungsaufwendungen entsprechend den Pauschalen je nach Abwesenheitsdauer geltend machen. Die wiederholten und ständigen Aufenthalte über einen längeren Zeitraum in der gleichen Pension und sogar im gleichen Zimmer sind in Kombination mit den Fahrten von der Pension zu den Vertriebsbezirken mit einer doppelten Haushaltsführung vergleichbar. Vor diesem Hintergrund gibt es Verpflegungsmehraufwendungen, wobei die Abwesenheitszeiten nur jeweils von der Pension aus zu berechnen sind.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision eingelegt. Zwar hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Dreimonatsfrist für die Verpflegung auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird. Im aktuell entschiedenen Fall gingen die FG-Richter jedoch davon aus, dass nicht dieselbe Tätigkeitsstätte vorliegt. Vielmehr wird lediglich der Übernachtungsort beibehalten, weshalb der Dreimonatszeitraum keine Anwendung findet.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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