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Aktienkauf vom Arbeitgeber: Wie der lohnsteuerbare Vorteil ermittelt wird

Ein Aktienpaket kann ein sinnvolles Investment sein - insbesondere wenn die Papiere günstig zu erwerben sind. In der Praxis bietet sich diese Gelegenheit mitunter Arbeitnehmern, die Aktien ihres Arbeitgebers zu einem besonders günstigen Kurs kaufen können. Die steuerliche Kehrseite dieses Vorgangs ist, dass die Differenz zwischen Aktienwert und vereinbartem Kaufpreis in der Regel als lohnsteuerbarer Vorteil versteuert werden muss. Dies gilt auch, wenn einer der Angehörigen des Arbeitnehmers die Aktien vom Arbeitgeber verbilligt erwirbt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die steuerlichen Regeln zusammengefasst, die bei einem verbilligten Aktienerwerb beachtet werden müssen. Danach gilt:

  • Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer (oder seine Angehörigen) veräußert. Der Erwerb zu marktüblichen Konditionen ist kein steuerbarer Vorgang.
  • Die Werte von Leistung und Gegenleistung müssen in dem Zeitpunkt gegenübergestellt werden, in dem das verbindliche Veräußerungsgeschäft abgeschlossen wurde. Wann die Aktien zufließen, ist somit irrelevant.
  • Der verbilligte Aktienkauf führt nur dann zu einem steuerbaren Vorteil, wenn er durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Zuwendungen aufgrund anderer privatrechtlicher oder besonderer persönlicher Beziehungen sind lohnsteuerlich irrelevant. Bei der Klärung der Anlassbezogenheit müssen die Begleitumstände des Aktienkaufs herangezogen werden. Die Beweggründe der am Kauf beteiligten Personen müssen berücksichtigt werden. Gegen eine dienstliche Veranlassung kann sprechen, dass Aktien auch an Nichtarbeitnehmer (z.B. Gesellschafter oder Geschäftsführer) verbilligt veräußert worden sind.
  • Der Wert der Aktien ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Nach den Regeln des Bewertungsgesetzes kann der niedrigste im regulierten Markt notierte Kurs am jeweiligen Stichtag herangezogen werden. Waren die Aktien nicht zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen, ist zur Vorteilsermittlung der gemeine Wert heranzuziehen.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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