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Bestechungsgelder: Welche steuerlichen Konsequenzen lösen Zahlung und Rückzahlung aus?

1,9 Mio. EUR - diese Summe floss einem Arbeitnehmer in den Jahren 2000 bis 2005 als Schmiergeld zu, damit er Aufträge seines Arbeitgebers an ein bestimmtes Unternehmen vergab. Nachdem die Bestechung aufgeflogen, er gekündigt und von seinem Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt worden war, zahlte er im Jahr 2006 einen Betrag von 1,2 Mio. EUR an den Arbeitgeber zurück. Zugleich verzichtete er darauf, Abfindungsansprüche geltend zu machen und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch zu nehmen.

Das Finanzamt besteuerte die erhaltenen Schmiergelder in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2005 als Einnahmen aus sonstigen Leistungen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch strittig, wie die Rückzahlung in 2006 steuerlich abzubilden war. Der Arbeitnehmer hatte einen Ansatz als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gefordert, was ihm eine uneingeschränkte Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ermöglicht hätte. Finanzamt und Finanzgericht behandelten die Rückzahlungen jedoch als negative sonstige Einkünfte, so dass die hierfür geltenden gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen eingriffen.

Der BFH rollte den gesamten Fall noch einmal auf und entschied:

  • Das Bestechungsgeld, das der Arbeitnehmer von Dritten erhalten hatte, war vom Finanzamt zutreffend als Einnahme aus sonstigen Leistungen besteuert worden.
  • Die Rückzahlung aus 2006 war beim Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anzusetzen, weil sie durch den Empfang der Bestechungsgelder und damit durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Schmiergeldzahler veranlasst war. Hätte der Arbeitnehmer die Besteuerungsgelder nicht erhalten, hätte der Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf Rückzahlung gehabt.
  • Die Rückzahlung eröffnete keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, denn das Bestechungsgeld war ohne Wissen des Arbeitgebers und entgegen seiner eigenen Interessen gezahlt worden, so dass es nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war.

Hinweis: Auf die Rückzahlung waren somit die für negative Einkünfte aus sonstigen Leistungen geltenden Verlustausgleichsbeschränkungen anzuwenden, die besagen, dass Werbungskostenüberschüsse dieser Einkunftsart nicht mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Entsprechende Verluste können lediglich im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus sonstigen Leistungen verrechnet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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